LAG Chemnitz - Urteil vom 02.08.2021
1 Sa 321/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1805/19

Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten BetriebsratsmitgliedsAnaloge Anwendung der Grundsätze des fiktiven Beförderungsanspruchs auf Stellenbesetzungsverfahren nach betrieblicher UmstrukturierungKein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens wegen BenachteiligungsverbotKein Recht auf Auskunft über Einkommen Dritter

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 321/20

DRsp Nr. 2022/2885

Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Analoge Anwendung der Grundsätze des fiktiven Beförderungsanspruchs auf Stellenbesetzungsverfahren nach betrieblicher Umstrukturierung Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens wegen Benachteiligungsverbot Kein Recht auf Auskunft über Einkommen Dritter

Die für den fiktiven Beförderungsanspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds entwickelten Grundsätze (BAG, Urteil vom 20.01.2021, 7 AZR 52/20 zu II. 1 der Gründe) können auf Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung nach betrieblicher Umstrukturierung entsprechend angewendet werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.08.2020, Az.: 4 Ca 1805/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger erhebt als freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken, verlangt Schadensersatz wegen der Entziehung des Dienstwagens und verfolgt im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Entgeltanpassung.