ArbG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 58/08
Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 105/08
DRsp Nr. 2009/18905
Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates
1. Werden Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst, in dem bereits ein wirksam gewählter Betriebsrat besteht, kann gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Übergangsmandat für einen Betriebsrat entstehen.2. Für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine absolute Stimmenmehrheit aller Arbeitnehmer des Unternehmens (qualifizierte Mehrheit) nicht erforderlich.3. Wird die Betriebsratswahl nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht angefochten, (§ 19 Abs. 1BetrVG), kann ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur noch über eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht werden.
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