LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2008
11 TaBV 105/08
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 21a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 21a Abs. 2 S. 2; BetrVG § 27 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 36; BetrVG § 118 Abs. 2; SprAuG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 58/08

Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 105/08

DRsp Nr. 2009/18905

Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates

1. Werden Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst, in dem bereits ein wirksam gewählter Betriebsrat besteht, kann gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG kein Übergangsmandat für einen Betriebsrat entstehen. 2. Für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine absolute Stimmenmehrheit aller Arbeitnehmer des Unternehmens (qualifizierte Mehrheit) nicht erforderlich. 3. Wird die Betriebsratswahl nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht angefochten, (§ 19 Abs. 1 BetrVG), kann ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur noch über eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht werden.