LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2018
6 TaBV 4/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613 a; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/17

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem KonzernverbundFortgeltung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/18

DRsp Nr. 2018/16797

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzernverbund Fortgeltung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung

1. Scheidet ein Unternehmen im Wege einer Anteilsübertragung (sog. Share-Deal) aus einem Konzernverbund aus, so gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung in diesem Unternehmen in der Regel als Gesamt- oder Einzelbetriebsvereinbarung weiter.2. Die Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung, die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung betrifft, scheitert nicht daran, dass deren Durchführung einer konzerneigenen Unterstützungskasse übertragen wurde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist einem Unternehmen auch dann möglich, wenn es nicht mehr Mitglied einer konzerneigenen Unterstützungskasse ist.3. Geht zu einem späteren Zeitpunkt ein Betriebsteil auf einen Erwerber über, so gilt die im ursprünglichen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung fortwirkende Konzernbetriebsvereinbarung auch beim Erwerber normativ fort.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.12.2017 - 3 BV 1/17 - wird zurückgewiesen.

II.