LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2008
8 TaBV 10/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/07

Fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung der Vorgesetzten durch KZ-Vergleich - Kriterien der Interessenabwägung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 10/08

DRsp Nr. 2009/3130

Fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung der Vorgesetzten durch KZ-Vergleich - Kriterien der Interessenabwägung

1. Die sinngemäße Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber zwei Betriebsmeistern, dass die Zustände im Betrieb schlimmer als in einem Konzentrationslager seien, stellt eine schwerwiegende Verletzung der Ehre der für den Betrieb und den konkreten Arbeitsplatz Verantwortlichen dar; den Vergleich eines Betriebes mit einem Konzentrationslager müssen die dort als Vorgesetzte Arbeitenden als Gleichsetzung mit SS-Schergen und menschenverachtenden Unmenschen verstehen. 2. Eine solch schwere Beleidigung kann auch nicht als überspitzte und polemische Kritik gewertet werden und ist keinesfalls durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt; auch erschwerte Arbeitsbedingungen, dadurch ausgelöste Schmerzen und Stress können eine solche außergewöhnliche Schmähung nicht rechtfertigen. 3. Bei der Interessenabwägung ist im Einzelfall zugunsten des älteren schwerbehinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art in einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit handelt, der Arbeitnehmer von Anfang an klargemacht hat, dass er eine derartige Äußerungen bedauert, und sich dafür entschuldigt hat.

Tenor: