LAG München - Beschluss vom 13.09.2007
6 Ta 376/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/06

Gegenstandswert bei Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG München, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 376/06

DRsp Nr. 2008/1775

Gegenstandswert bei Anfechtung der Betriebsratswahl

»Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist beim Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Gegenstandswert i.H. des 1,5-fachen Hilfswerts (= 6.000,00 EUR) gerechtfertigt. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Hilfswerts (= 1.000,00 EUR), vergleiche LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; Sächsisches LAG vom 18.12.2006 - 4 Ta 232/06).«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (1 Ta 50/91 Kost) und Rheinland-Pfalz (9 Ta 40/92), das heißt, der Gegenstandswert für diese Wahlanfechtung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat auf EUR 6.000,00 + 6 x EUR 1.000,00, ergibt insgesamt EUR 12.000,00 festzusetzen.