LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.12.2004
3 Ta 196/04
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 40 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 5 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/04

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 196/04

DRsp Nr. 2005/1356

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

1. Der Maßstab für die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ist der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO zu entnehmen.2. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen, mithin funktionswidrig, erscheinen lassen; welche Umstände hierbei berücksichtigungsfähig und berücksichtigungsbedürftig sind, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Zweck der Vorschrift. 3. Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG scheidet aus.4. Streitigkeiten um die Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung; diese sind nicht vermögensrechtlicher Natur.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 40 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 5 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren maßgeblich ist (§ 7 Abs. 1 ).