LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2002
10 Sa 626/02
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 292/01

Gerechtfertigte fristlose Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber auch bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmers; Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 626/02

DRsp Nr. 2003/10536

Gerechtfertigte fristlose Kündigung bei Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber auch bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmers; Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Betriebsrats

»1. Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, weil der Arbeitnehmer dadurch zeigt, dass er den Arbeitgeber missachtet und dadurch dessen Autorität untergräbt. 2. Das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats ist abgeschlossen, wenn dieser - ordnungsgemäß vertreten - mündlich die Zustimmung zur Kündigung erklärt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter des Betriebsrats bei Abgabe der mündlichen Zustimmungserklärung eine schriftliche Stellunnahme des Betriebsrats ankündigt, sofern diese die bereits mündlich erteilte Zustimmung nur noch einem schriftlich fixieren soll.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ;

Tatbestand: