LAG Thüringen - Beschluss vom 17.10.2002
2 BV 3/00
Normen:
ZPO § 59 ff ; ZPO § 62 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 80 Abs. 2 ; ArbGG § 97 ; TVG § 2 Abs. 1 ; BRTV § 19 ; BGB § 26 ; BGB § 30 ; BGB § 54 ; BGB § 177 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera,

Gewerkschaftseigenschaft, Tariffähigkeit

LAG Thüringen, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 2 BV 3/00

DRsp Nr. 2003/12117

Gewerkschaftseigenschaft, Tariffähigkeit

»Voraussetzungen, unter denen eine Vereinigung von Arbeitnehmern die Anerkennung als Gewerkschaft beanspruchen kann.«

Normenkette:

ZPO § 59 ff ; ZPO § 62 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 80 Abs. 2 ; ArbGG § 97 ; TVG § 2 Abs. 1 ; BRTV § 19 ; BGB § 26 ; BGB § 30 ; BGB § 54 ; BGB § 177 ;

Entscheidungsgründe:

A Die Anträge sind zulässig.

I. Mit ihren Anträgen, festzustellen, dass die Bet. zu 2. keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist, soll die Tariffähigkeit dieser Vereinigung im Sinne von §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG und § 2 Abs. 1 TVG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Auf Arbeitnehmerseite ist nur eine Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 1 Tarifvertragspartei und somit fähig, Partei eines Tarifvertrages zu sein (vgl. BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG v. 25.22.1986 - 1 ABR 22/85 zu BI. 1 der Gründe).

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.

III. Es ist gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 97 ArbGG im Beschlussverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.