A Die Anträge sind zulässig.
I. Mit ihren Anträgen, festzustellen, dass die Bet. zu 2. keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist, soll die Tariffähigkeit dieser Vereinigung im Sinne von §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG und § 2 Abs. 1 TVG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Auf Arbeitnehmerseite ist nur eine Gewerkschaft gem. § 2 Abs. 1 Tarifvertragspartei und somit fähig, Partei eines Tarifvertrages zu sein (vgl. BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 mit Verweis auf BAG v. 25.22.1986 - 1 ABR 22/85 zu BI. 1 der Gründe).
II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für die Entscheidungen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
III. Es ist gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 97 ArbGG im Beschlussverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
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