OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2023
7 U 119/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 158/22

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Zuwegung zu einem Restaurant bei GlätteDarlegung-und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 119/22

DRsp Nr. 2023/6638

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Zuwegung zu einem Restaurant bei Glätte Darlegung-und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Gefahren- und Organisationsbereichen im vertraglichen Bereich entbindet den Geschädigten nicht davon - wie im Rahmen der deliktischen Haftung - zunächst darzulegen und zu beweisen, dass überhaupt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle aufgrund allgemeiner Glätte oder erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen bestand (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 1283/20, r+s 2023, 42 Rn. 15 ff.; BGH Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10 m. w. N.; OLG Hamm Urt. v. 19.1.2021 - 7 U 106/19, BeckRS 2021, 2529 = juris Rn. 18 m. w. N.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben.