LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2018
2 Sa 75/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1212/17

Gründe für eine verhaltensbedingte KündigungVerletzung betrieblicher Dokumentationspflichten als KündigungsgrundSchuldhafte Verletzung der Signaturpflicht von Werkstücken

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 75/18

DRsp Nr. 2019/10979

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung Verletzung betrieblicher Dokumentationspflichten als Kündigungsgrund Schuldhafte Verletzung der Signaturpflicht von Werkstücken

1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht mehr zumutbar ist. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn das arbeitgeberseitige Problem bereits durch mildere Mittel - etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung - behoben werden kann (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - NJW 2017, 1833; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - NZA 2016, 540). Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist dabei ausschließlich anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - ZTR 2016, 418; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - NJW 2015, 1403).