LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.1999
10 Sa 26/99
Normen:
BGB § 249 Satz 2 §§ 253 823 Abs. 1 § 847 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 17
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 02.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 153/98

Haftung der Arbeitnehmer untereinander: Haftungsprivileg des § 105 SGB VII - Betriebsbezug einer Tätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 26/99

DRsp Nr. 2002/7739

Haftung der Arbeitnehmer untereinander: Haftungsprivileg des § 105 SGB VII - Betriebsbezug einer Tätigkeit

1. Bringt ein Arbeitskollege einem anderen eine Stichverletzung bei, stellt dies keine betriebliche Tätigkeit dar. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Täter sich die Fingernägel mit einem ca. 30 cm langen Klappmesser gereinigt hat, bevor er das Opfer von hinten in den Rücken stieß. Denn der Stoß bedeutet eine Zäsur, so dass das Folgegeschehen nicht mehr bei Gelegenheit des "Reinigungsvorganges" erfolgte. Der Stoß und die Zufügung der Stichverletzung hängen nicht unmittelbar mit den Betriebszwecken zusammen und sind auch nicht rechtlich wesentlich betriebsbedingt. Allein daraus, daß sich das Geschehen im Anschluß an die Arbeitsschicht und im Umkleideraum des Arbeitgebers abspielte, läßt sich die Betriebsbedingtheit des Verhaltens nicht ableiten (BAG, Urteil vom 09.08.1966 - 1 AZR 426/65 - NJW 1967, 220). 2. Zwar werden auch Handlungen neben der eigentlichen Arbeit erfasst. Entscheidend ist aber auch hier, ob der Verursacher das schadensstiftende Verhalten unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes als betriebsnützlich ansehen durfte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998 - 12 (18) Sa 196/98 - BB 1998, 1695 - verneinend bei Fußtritt eines Vorgesetzten in das Gesäß des Mitarbeiters zur Steigerung seiner Arbeitsleistung).