Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines ausgesetzten Einigungsstellenverfahrens um die Frage, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.
Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe als gemeinsamen Betrieb.
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