LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2021
7 TaBV 79/20
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 303
AuR 2022, 332
NZA-RR 2021, 602
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/20

Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen ZeiterfassungMitbestimmungsrechte des Betriebsrats immer mit Initiativrecht

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 79/20

DRsp Nr. 2021/13231

Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats immer mit Initiativrecht

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 - abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb "A" ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines ausgesetzten Einigungsstellenverfahrens um die Frage, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.

Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe als gemeinsamen Betrieb.