BAG - Beschluß vom 24.07.1991
7 ABR 68/90
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BAGE 68, 186
BB 1991, 2535
BB 1992, 352
NZA 1992, 174
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Neumünster - Beschluß vom 21.3.1990 - 3a BV 3/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Beschluß vom 23.8.1990 - 6 TaBV 11/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 68/90

DRsp Nr. 1996/6267

Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

»1. Durch das Übernahmeverlangen eines gemäß § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden kann kraft Gesetzes nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf stets einer dahingehenden vertraglichen Vereinbarung. 2. Die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden in einem nach § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG entstehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitgeber unzumutbar im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG, wenn dem Arbeitgeber kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (im Anschluß an BVerwG Beschluß vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 7 zu § 9 BPersVG).«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem antragstellenden Arbeitgeber und den beteiligten ehemaligen Auszubildenden Nils R und Ilja D (Beteiligte zu 2 und 3) ein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG besteht.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt ein Forschungsinstitut mit angegliederter Klinik. Für den Institutsbereich sind nach dem Haushaltsplan 177 Planstellen, im Klinikbereich zusätzlich etwa 170 Vollzeitarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl der Auszubildenden liegt derzeit bei knapp unter 30. Das Institut bildet weit über den eigenen Bedarf aus.