LSG Bayern - Beschluss vom 06.12.2017
L 6 R 5144/17 B ER
Normen:
SGB V § 6 Abs. 3a; SGB X § 44; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1587/17

Kein Anspruch auf Abänderung einer bestandskräftigen Statusfeststellung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 6 R 5144/17 B ER

DRsp Nr. 2018/12559

Kein Anspruch auf Abänderung einer bestandskräftigen Statusfeststellung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur Änderung einer bestandskräftigen Statusfeststellung bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 2. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit liegt nicht vor, wenn eine nachteilige Situation - hier: zeitweise Doppelbelastungen mit privaten und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen - maßgeblich vom Antragsteller selbst verursacht wurde.

Die Frage, ob die ausdrückliche Aufgabe der sog. "Kopf und Seele-Rechtsprechung" des BSG im Urteil vom 23.06.1994 - 12 RK 72/92 durch die aktuelle Rechtsprechung im Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R als Klarstellung dahingehend zu betrachten ist, dass die vorhergehende Rechtsprechung unrichtig war oder auf einer Änderung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten beruht, muss zwingend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da sie den Umfang der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung übersteigt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II.