LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.09.2022
3 TaBV 29/21
Normen:
RL 2001/86/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2001/86/EG Art. 11; RL 2001/86/EG Art. 13 Abs. 2; RL 94/45/EG Art. 2; RL 94/45/EG Art. 3; RL 94/45/EG Art. 4; RL 94/45/EG Art. 5; RL 94/45/EG Art. 6; RL 94/45/EG Art. 7; EBRG § 6 Abs. 2; MitbestG § 1; MitbestG § 4; SEBG § 1 Abs. 3; SEBG § 2 Abs. 2; SEBG § 4; SEBG § 5 Abs. 1; SEBG § 18 Abs. 3; SE-VO Art. 2 Abs. 3;
Fundstellen:
NZG 2023, 292
LSK 2022, 42408
BeckRS 2022, 42408
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 31/20

Kein besonderes Verhandlungsgremium bei arbeitnehmerloser Societas Europaea (SE)Mitbestimmungsfreie Übernahme einer Komplementärstellung durch arbeitnehmerlose SEMitbestimmungsfreie Gründung einer SE

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 29/21

DRsp Nr. 2023/3159

Kein besonderes Verhandlungsgremium bei arbeitnehmerloser Societas Europaea (SE) Mitbestimmungsfreie Übernahme einer Komplementärstellung durch arbeitnehmerlose SE Mitbestimmungsfreie Gründung einer SE

1. Bei der arbeitnehmerlosen SE muss auch dann kein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, wenn diese die Aufgabe als Komplementär einer KG mit mehr als 2.000 Beschäftigten übernimmt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 I MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.

Das SEBG regelt das Beteiligungsverfahren bei der Gründung einer SE. Die dafür in § 5 Abs. 1 SEBG geregelten 10 %-Quoten implizieren, dass mindestens zehn Arbeitnehmer vorhanden sein müssen. Wenn die SE nicht mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist ihre Gründung somit mitbestimmungsfrei.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 08.09.2021, Az.: 4 BV 31/20, abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/86/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2001/86/EG Art. 11; RL 2001/86/EG Art. 13 Abs. 2; RL 94/45/EG Art. 2; RL 94/45/EG Art. 3; RL 94/45/EG Art. 4; RL 94/45/EG Art. 5; RL 94/45/EG Art. 6; RL 94/45/EG Art. 7;