LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.09.2022
1 TaBV 27/21
Normen:
RL 2001/86/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2001/86/EG Art. 11; RL 2001/86/EG Art. 13 Abs. 2; RL 1994/45/EG Art. 2; RL 1994/45/EG Art. 3; RL 1994/45/EG Art. 4; RL 1994/45/EG Art. 5; RL 1994/45/EG Art. 6; RL 1994/45/EG Art. 7; SEBG § 2 Abs. 2; SEBG § 5 Abs. 1; MitbestG § 6 Abs. 2; EBRG § 6 Abs. 2; SE-VO Art. 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/20

Kein Verhandlungsgremium bei arbeitnehmerloser Societas Europaea (SE)Mitbestimmungsfreie Gründung einer SEMitbestimmungsfreie Übernahme einer Komplementärstellung durch die arbeitnehmerlose SE

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 27/21

DRsp Nr. 2023/2199

Kein Verhandlungsgremium bei arbeitnehmerloser Societas Europaea (SE) Mitbestimmungsfreie Gründung einer SE Mitbestimmungsfreie Übernahme einer Komplementärstellung durch die arbeitnehmerlose SE

1. Bei der arbeitnehmerlosen SE muss auch dann kein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, wenn diese die Aufgabe als Komplementär einer KG mit mehr als 2.000 Beschäftigten übernimmt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 Abs. 1 MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.

Das SEBG regelt das Beteiligungsverfahren bei der Gründung einer SE. Die dafür in § 5 Abs. 1 SEBG geregelten 10 %-Quoten implizieren, dass mindestens zehn Arbeitnehmer vorhanden sein müssen. Wenn die SE nicht mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist ihre Gründung deshalb mitbestimmungsfrei.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 12.08.2021, 1 BV 14/20, abgeändert.

II. Die Anträge werden abgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/86/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2001/86/EG Art. 11; RL 2001/86/EG Art. 13 Abs. 2; RL 1994/45/EG Art. 2; RL 1994/45/EG Art. 3; RL 1994/45/EG Art. 4; RL 1994/45/EG Art. 5; RL 1994/45/EG Art. 6;