LAG Köln - Urteil vom 29.11.2002
11 Sa 719/02
Normen:
Zuwendungs-TV § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 ; BAT § 47 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2195/02

Keine analoge Anwendung von Tarifvorschriften

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 719/02

DRsp Nr. 2003/13703

Keine analoge Anwendung von Tarifvorschriften

Im Tarifrecht ist die analoge Anwendung von Tarifvorschriften grundsätzlich unzulässig. Solche Rechtsfindung verstieße zum einen gegen die verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierte Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien: Im Tarifbereich setzen die Tarifvertragsparteien die Regeln, nicht die Gerichte. Zum anderen verstieße die Rechtsfindung durch analoge Anwendung einer Tarifnorm gegen den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Schriftlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 TVG).

Normenkette:

Zuwendungs-TV § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 ; BAT § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)