I.
Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Januar 2001 die Gewährung von Wohngeld für die Beigeladene.
Die im Jahre 1921 geborene pflegebedürftige Beigeladene ist seit März 1998 in einem Altersheim im Bereich der Beklagten untergebracht. Die Heimkosten beliefen sich in der Zeit ab 1. Januar 2001 auf monatlich 5 123,68 DM. Die Beigeladene bezog eine Altersrente von monatlich brutto 1 065,37 DM und eine Zusatzrente in Höhe von 284,52 DM, zusammen 1 349,89 DM; die Pflegeversicherung leistete monatlich einen Betrag von 2 500 DM.
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