BVerwG - Urteil vom 11.12.2003
5 C 83.02
Normen:
WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; WoGV § 8 ; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1 § 87 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 322
DVBl 2004, 963
NJW 2004, 2109
NVwZ 2004, 1380
NZM 2004, 714
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W. - 3 K 140/02.NW - 21.10.2002,

Keine Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung) als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens

BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 5 C 83.02

DRsp Nr. 2004/5993

Keine Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung) als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens

»1. Zu den nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG als Einkommen anzurechnenden "Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes" gehören Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht. 2. Eine auf der Grundlage der Anrechnungsvorschrift des § 8 WoVG erfolgende pauschalierende Einkommensanrechnung darf nicht unberücksichtigt lassen, dass dem Sozialhilfeempfänger ein sozialhilferechtlich bereits angerechnetes Einkommen nicht doppelt zur Verfügung steht.«

Normenkette:

WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; WoGV § 8 ; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1 § 87 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Januar 2001 die Gewährung von Wohngeld für die Beigeladene.

Die im Jahre 1921 geborene pflegebedürftige Beigeladene ist seit März 1998 in einem Altersheim im Bereich der Beklagten untergebracht. Die Heimkosten beliefen sich in der Zeit ab 1. Januar 2001 auf monatlich 5 123,68 DM. Die Beigeladene bezog eine Altersrente von monatlich brutto 1 065,37 DM und eine Zusatzrente in Höhe von 284,52 DM, zusammen 1 349,89 DM; die Pflegeversicherung leistete monatlich einen Betrag von 2 500 DM.