LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.2002
15 Ta 12/02
Normen:
ArbGG § 68 ; ArbGG § 78 (n.F.) ; ArbGG § 78 Satz 3 ; ArbGG § 78 Satz 1 (n.F.) ; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 571 (a.F.) ; ZPO §§ 567 ff. (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 571 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; KSchG § 5 Abs. 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 150
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 542/02

Keine Befugnis des Vorsitzenden, im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der vollbesetzten Kammer ohne ehrenamtliche Richter über die Abhilfemöglichkeit zu befinden - Folge: Zurückverweisung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrensmangels; Pflicht des Gerichts, vor Übergabe der nicht zu verkündenden Entscheidung an die Geschäftsstelle bis zu diesem Zeitpunkt eingehendes Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 12/02

DRsp Nr. 2003/4548

Keine Befugnis des Vorsitzenden, im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der vollbesetzten Kammer ohne ehrenamtliche Richter über die Abhilfemöglichkeit zu befinden - Folge: Zurückverweisung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrensmangels; Pflicht des Gerichts, vor Übergabe der nicht zu verkündenden Entscheidung an die Geschäftsstelle bis zu diesem Zeitpunkt eingehendes Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen

Normenkette:

ArbGG § 68 ; ArbGG § 78 (n.F.) ; ArbGG § 78 Satz 3 ; ArbGG § 78 Satz 1 (n.F.) ; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 571 (a.F.) ; ZPO §§ 567 ff. (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 571 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; KSchG § 5 Abs. 4 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des auf die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage gerichteten Antrags.

Die am 1. Oktober 1950 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Söhnen im Alter von 21 und 16 Jahren. Sie steht seit dem 5. April 1977 als Montiererin in den Diensten der Beklagten. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin belief sich im Jahre 2001 auf 4.863,37 DM.