LAG Köln - Beschluss vom 28.12.2007
8 Ta 355/07
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6373/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Unkenntnis der Klagefrist oder allein aufgrund einer Erkrankung im Ausland

LAG Köln, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 355/07

DRsp Nr. 2008/14383

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Unkenntnis der Klagefrist oder allein aufgrund einer Erkrankung im Ausland

»1. Die Unkenntnis von der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes kann einen Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 5 KSchG entschuldigen. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er gegen eine Kündigung vorgehen kann und gegebenenfalls muss (BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - NZA 1994, 281 - 284; Stahlhacke/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnis Rz. 1855).2. Krankheit rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nur ausnahmsweise dann, wenn im Ergebnis das Krankheitsbild in Verbindung mit den sonstigen Begleitumständen sich derartig ausgewirkt haben, dass die Klageerhebung tatsächlich unmöglich geworden ist (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 Ta 21/06 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 - 4 Ta 182/07 -; Ascheidt/Preis/Schmidt § 5 KSchG Rz. 38).