LAG Hamm - Beschluss vom 10.03.2006
10 TaBV 151/05
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 § 26 Abs. 2 § 33 § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 103 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 294
NZA-RR 2006, 581
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (2) BV 14/05 - 21.07.2005,

Keine Verhinderung des gekündigten Betriebsratsmitgliedes bei Maßnahmen gegen einseitige Einstellung einer Ersatzkraft - Freistellung von Anwaltskosten zur Durchsetzung kollektivrechtlicher Interessen auch bei mittelbarer Betroffenheit

LAG Hamm, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 151/05

DRsp Nr. 2006/19813

Keine Verhinderung des gekündigten Betriebsratsmitgliedes bei Maßnahmen gegen einseitige Einstellung einer Ersatzkraft - Freistellung von Anwaltskosten zur Durchsetzung kollektivrechtlicher Interessen auch bei mittelbarer Betroffenheit

»1. Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenes Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll. 2. Ebenso wenig liegt eine Verhinderung vor, wenn der Betriebsrat seine Freistellung von Anwaltskosten und deren Durchsetzung beschließt, die durch die ohne Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführte Einstellung eines Mitarbeiters entstanden sind, der als Ersatz für das noch zu kündigende Betriebsratsmitglied vorgesehen ist. Soweit vom Betriebsrat kollektivrechtliche Interessen durchgesetzt werden sollen, reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, um dessen Verhinderung anzunehmen.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 § 26 Abs. 2 § 33 § 40 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 103 ; ZPO § 81 ;

Gründe:

A