OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012
12 A 1678/12
Normen:
HärteV § 6 Abs. 2; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2458/11

Klärungsbedürftigkeit einer Frage zu der ausbildungsförderungsrechtlichen Behandlung der Mindestvergütung nach §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 12 A 1678/12

DRsp Nr. 2013/5162

Klärungsbedürftigkeit einer Frage zu der ausbildungsförderungsrechtlichen Behandlung der Mindestvergütung nach §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

HärteV § 6 Abs. 2; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Sache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die hier allein entscheidungsrelevante Frage zu der ausbildungsförderungsrechtlichen Behandlung der Mindestvergütung nach §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, [...].

Der Senat hat hier ausgeführt:

"Die ...im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in der Einrichtung waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,