BVerfG - Beschluß vom 29.06.1993
1 BvR 1916/91
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2a zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt
AP Nr. 72 zu Art. 9 GG
AfP 1993, 729
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41a
NZA 1994, 34
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta BV 1/90
BAG, vom 20.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 85/90
LAG Baden-Württemberg, vom 29.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 24/90
BAG, vom 20.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 652/90

Klagebefugnis von Gewerkschaften bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen

BVerfG, Beschluß vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1916/91

DRsp Nr. 2005/15188

Klagebefugnis von Gewerkschaften bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen

Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht zu entnehmen, daß Tarifverträge gegenüber einer Betriebsvereinbarung, die sich auf die Lage der Arbeitszeit beschränkt, durch eine Klagebefugnis der Gewerkschaften gegen die Betriebsparteien rechtlich geschützt werden müssen, wenn ein solcher Tarifvertrag den Betriebsparteien eine gewisse Gestaltungsfreiheit ausdrücklich einräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken, daß andere Rechtsschutzmöglichkeiten aus tatsächlichen Gründen nur eingeschränkt wirksam seien, kommt es danach nicht an.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Gewerkschaft wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, durch die ihre Angriffe gegen eine Betriebsvereinbarung zurückgewiesen worden sind, die sie für nicht tarifkonform hält. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie im wesentlichen geltend, Art. 9 Abs. 3 GG gewähre den Gewerkschaften einen wirksamen Schutz gegen Betriebsvereinbarungen, die mit einem von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag nicht im Einklang stünden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).