LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2017
L 1 KR 196/17 B
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 959/15

Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 196/17 B

DRsp Nr. 2017/9202

Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.02.2017 ist nicht begründet.

Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine gegen den Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 gerichtete Klage, mit der er die Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen begehrt, zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Köln, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 959/15