Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Das
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
rechtskräftig
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|