LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2008
4 TaBVGa 21/08
Normen:
BetrVG § 103 ; BetrVG § 78 ; KSchG § 15 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 3/08

Kündigung; Amtsträger; Unterlassung; Störung Betriebsratstätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 21/08

DRsp Nr. 2008/19836

Kündigung; Amtsträger; Unterlassung; Störung Betriebsratstätigkeit

»Eine die §§ 15 KSchG, 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG verletzende Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied bewirkt eine Störung der Tätigkeit des Betriebsrats. Dem Betriebsrat kann gegenüber einer solchen Maßnahme des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zustehen, den er bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen mir einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BetrVG § 78 ; KSchG § 15 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf Unterlassung des Ausspruchs einer ordentlichen Beendigungskündigung gegenüber dessen Vorsitzenden, des Beteiligten zu 3).