LAG Brandenburg - Urteil vom 23.03.1999
1 Sa 690/98
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 195
LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 14
LAGE § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 09.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1869/98

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Kündigungsfrist - Zustimmungsersetzung

LAG Brandenburg, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 690/98

DRsp Nr. 2002/16807

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Kündigungsfrist - Zustimmungsersetzung

1. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb der dort genannten Frist erklärt werden. Soll ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden, muß deshalb der Antrag auf Zustimmung zu der geplanten Kündigung so rechtzeitig beim Betriebsrat eingehen, daß der Arbeitgeber bei Verweigerung der Zustimmung noch innerhalb der Frist das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG einleiten bzw. bei erteilter Zustimmung die Kündigung aussprechen kann. 2. Erklärt der Betriebsrat seine Zustimmung erst im Verlauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens, erledigt sich zwar auch dieses Beschlussverfahren. Entscheidend für den weiteren Verlauf ist aber, daß schon mit Kenntnis des Arbeitgebers von der Zustimmung des Betriebsrates die Sperre für den Ausspruch der Kündigung beseitigt ist. Ob und wie das Beschlussverfahren jetzt zu Ende geführt wird, ist für den Ausspruch der Kündigung ohne Bedeutung. Dieses Verfahren ist für den weiteren Gang der Dinge gegenstandslos.