LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1999
12 TaBV 35/99
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ; BSchG § 2 ; EGZPO § 14 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 191
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 90/98

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen sexueller Nötigung und vorgangegangener rechtskräftiger Verneinung der Tat im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 12 TaBV 35/99

DRsp Nr. 2002/3681

Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen sexueller Nötigung und vorgangegangener rechtskräftiger Verneinung der Tat im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen einer im Betrieb begangenen Straftat kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Betriebsfrieden konkret gefährdet oder das Arbeitsverhältnis anderweitig derart belastet ist, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2. Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, daß - bei demselben Sachverhalt und Einvernahme derselben Zeugen wie im nachfolgenden Strafverfahren - in einem früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Tatbegehung nicht bewiesen sei (mögliche Abweichung von BAG DRsp-ROM Nr. 2000/1092 -).

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ; BSchG § 2 ; EGZPO § 14 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) begehrt nach zwei erfolglos verlaufenen Verfahren ein drittes Mal die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung seines Vorsitzenden (Beteiligter zu 3).