LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2000
9 TaBV 19/00
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 300
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden Kollegen - Arschkriecher

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 TaBV 19/00

DRsp Nr. 2002/16963

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden Kollegen - "Arschkriecher"

Wird während eines Warnstreiks von streikenden Arbeitnehmern, die vor dem Betriebsgelände demonstrieren, gegenüber ihren, aus dem Fenster des Betriebsgebäudes schauenden Kollegen, die sich nicht am Streik beteiligen, ein Transparent entrollt und ihnen entgegengehalten, auf dem ein Gesäß abgebildet und das Wort "Arschkriecher" in Großbuchstaben enthalten ist, stellt dies zwar eine Beleidigung dar, rechtfertigt aber keine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.