LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.10.2002
5 Sa 345/02
Normen:
BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 77/02

Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht, Kündigungsgründe, Kündigungsschutz, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 345/02

DRsp Nr. 2003/5078

Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht, Kündigungsgründe, Kündigungsschutz, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit

»1. Durch die pauschale Angabe von Kündigungsgründen - z. B. "Arbeitsverweigerung", "hohe Krankheitszeiten" - oder die Angabe eines Werturteils - z. B. "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Führungsqualitäten" - erfüllt der Arbeitgeber grundsätzlich seine Mitteilungspflichten gemäß § 102 BetrVG nicht. 2. Die subjektive Determination der Mitteilungspflichten bedingt indessen, dass die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil oder durch subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers ausnahmsweise dann genügt, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht nicht mit konkreten Tatsachen begründen kann. Die Kündigung ist dann möglicherweise sozialwidrig, aber nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. 3. Sofern der Kündigungsschutz noch keine Anwendung findet, genügt im Rahmen der Betriebsratsanhörung die Mitteilung eines bloßen, durch Tatsachen nicht belegbaren Werturteils.