LAG München - Urteil vom 02.09.2008
6 Sa 1153/07
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6435/00

Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes in Tendenzbetrieb

LAG München, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1153/07

DRsp Nr. 2009/3593

Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes in Tendenzbetrieb

1. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stellt auch in einem Tendenzbetrieb einen erheblichen Eingriff in die Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums dar; die Kontinuität der Amtsführung des von der Belegschaft gewählten Betriebsverfassungsorgans wird durch § 103 BetrVG gewährleistet. 2. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden in Tendenzunternehmen und Tendenzbetrieben nach Nr. 1 oder Nr. 2 die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht; die "Eigenartklausel" begrenzt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. 3. Einem als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglied kann damit auch ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG aus tendenzbedingten Gründen gekündigt werden; der Betriebsrat ist in diesem Fall nur nach § 102 BetrVG anzuhören. 4. Tendenzträger in einem Tendenzunternehmen ist ein Arbeitnehmer, der tendenzbezogene Aufgaben wahrnimmt; nicht zu den Tendenzträgern zählen solche Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben, insbesondere solche Mitarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die unabhängig von der Eigenart des Tendenzbetriebes in jedem Betrieb anfallen (z.B. Schreibkräfte, Bürogehilfen, Beschäftigte in Buchhaltung oder Lager).