LAG Hamm - Urteil vom 20.05.1999
4 Sa 1989/98
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 1 Satz 1 § 26 Abs. 1, Abs. 2 § 102 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 622 Abs. 2 § 626 Abs. 1, Abs. 4 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; InsO § 113 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 960
ZInsO 1999, 362
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 128/98

Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat: Mitbestimmung vor Konstituierung

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 1989/98

DRsp Nr. 2002/3487

Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat: Mitbestimmung vor Konstituierung

1. Die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse im Konkurs beträgt seit dem vorzeitigen Inkrafttreten des § 113 Abs. 1 InsO durch Art. 6 ArbBeschFG drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere einzelvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Frist maßgeblich ist. Die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Höchstfrist, die als lex specialis anderen längeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 - 7 BGB, aber auch längeren Kündigungsfristen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen vorgeht. Über drei Monate zum Monatsende hinausgehende verlängerte tarifliche Kündigungsfristen werden "gekappt". 2. Verfassungsrechtliche Bedenken können im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie weder gegen die Wirksamkeit der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO noch in Bezug auf die Kappung der längeren tariflichen Kündigungsfristen durch Einführung einer Höchstfrist für die Kündigung in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO erhoben werden, da der Gesetzgeber - den Umfang des Kündigungsschutzes, über den Tarifverträge nicht disponieren können, nicht nur allgemein,