LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1999
9 Sa 585/97
Normen:
BPersVG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2; MDR-Staatsvertrag § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4036/96

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.1999 (9 Sa 585/97) - DRsp Nr. 2000/1999

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 585/97

DRsp Nr. 2000/1999

"1. Der Ausschluss der Mitwirkung des Personalrates bei ordentlichen Kündigungen nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gilt auch bei der Kündigung von Angestellten. Maßgeblich ist, ob der Angestellte auf einer Stelle beschäftigt ist, deren Anforderungsprofil einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspricht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.10.1978 - 6 P 11/78 -, BVerwGE 56, 291). 2. Gibt es bei dem Arbeitgeber keine Beamtenstellen und wendet dieser Arbeitgeber auch nicht den BAT an, ist zur Durchführung des Stellenvergleiches ein Vergleich mit den Beamtenstellen von Behörden oder Anstalten geboten, die nach der Gliederung ihrer Aufgaben und Funktionen und nach ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau gleichrangig sind. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar. Bei Bundesoberbehörden befinden sich Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 auf der dritten Ebene, der Ebene der Referatsleiter.