LAG Hamm - Beschluss vom 26.06.2002
10 TaBV 61/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 9/01

LAG Hamm - Beschluss vom 26.06.2002 (10 TaBV 61/02) - DRsp Nr. 2003/4832

LAG Hamm, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 61/02

DRsp Nr. 2003/4832

(Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschlussverfahren; Einstellung eines Arbeitnehmers, Rücknahme einer Kündigung; einstweilige Verfügung)

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter B3xxxxx in Anspruch genommen.

Im Anschluss an eine Restrukturierungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 20.12.2000, die wegen notwendiger Personalanpassung die Kündigung von insgesamt 34 Mitarbeitern vorsah, hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf den Eingang von Neuaufträgen mit dem Betriebsrat am 17.05.2001 durch Betriebsvereinbarung beschlossen, acht ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen. Nachdem ein Mitarbeiter mit der Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung sich nicht einverstanden erklärt hatte, verlangte der Betriebsrat nunmehr die Rücknahme der gegenüber dem Mitarbeiter B3xxxxx ausgesprochenen Kündigung und den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit diesem Mitarbeiter. Diesem Verlangen kam der Arbeitgeber nicht nach. Daraufhin machte der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren anhängig, mit dem er folgende Anträge ankündigte: