LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2002
19 (11) Sa 730/01
Normen:
BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 20.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2790/00

LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2002 (19 (11) Sa 730/01) - DRsp Nr. 2003/4830

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 19 (11) Sa 730/01

DRsp Nr. 2003/4830

»Die in einem vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplan den Arbeitnehmern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklage zu erbeten, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet die Arbeitnehmer zudem nicht unzumutbar.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der 30-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 05.11.2000 in der Niederlassung S1xxx der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von 3.400,00 DM beschäftigt.

Die Beklagte - ein Logistikunternehmen mit Sitz in D1xxxxxx-R3xxxxxxxx - führte ihren Betrieb in S1xxx seit Anfang 1996 mit Mitarbeitern, die zuvor für die Firmen A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH (im Folgenden: A2xxx) und C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH (im Folgenden: C1xxxx) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig waren; ein Teil der Mitarbeiter wurde von der Beklagten ab 1996 eingestellt.

Die Beklagte hatte mit den Firmen A2xxx und C1xxxx Dienstleistungsverträge geschlossen, die von beiden Unternehmen zum 31.12.2000 gekündigt wurden. Aufgrund dieser Kündigungen schloss die Beklagte ihren Standort S1xxx zum 31.12.2000.