LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.05.2002
5 TaBV 21/02
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 4 n.F. ; BetrVG § 40 Abs. 2 ; BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1616
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 10/01

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.05.2002 (5 TaBV 21/02) - DRsp Nr. 2003/4942

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 5 TaBV 21/02

DRsp Nr. 2003/4942

»1. Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu beschließen, welche Sachmittel für seine Arbeit erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Zu Sachmitteln zählen nach § 40 Abs. 4 n.F. BetrVG Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik. Es gilt das Prinzip der Äquivalenz der Mittel. 2. Nicht zu beanstanden ist der Beschluss eines aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats, der ein Telefaxgerät zu seiner ausschließlichen Nutzung beansprucht, wenn im Betrieb insgesamt 6 Geräte vorhanden sind und eine Kommunikation über Telefax zum betrieblichen Standard gehört. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann er in aller Regel nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Gerätes des Arbeitgebers verwiesen werden. Das gilt zumal dann, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber regelmäßig in Rechts- und Regelungsstreitigkeiten auseinandersetzen und aus diesem Grund kurzfristige Korrespondenz zu Rechtssekretären, Rechtsanwälten oder Mitgliedern von Einigungsstellen erforderlich sein kann.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 4 n.F. ; BetrVG § 40 Abs. 2 ; BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung des antragstellenden Betriebsrats, dem 7 Mitglieder angehören.