LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.09.2002
2 Ta 93/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 9 ; WO § 3 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 21/02

Streitwert, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Vorfrage, Wahlvorstand, Betriebsratsgröße

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 93/02

DRsp Nr. 2003/5086

Streitwert, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Vorfrage, Wahlvorstand, Betriebsratsgröße

»Bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - Größe des Betriebsrats - ist der zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zu bestimmende Streitwert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festzusetzen. Der Streitwert wird sich, weil es nur um einen Teilaspekt der Betriebsratswahl geht, nämlich eine Vorfrage, auf die Hälfte des Regelwertes von 4.000 EUR - 2.000 EUR - belaufen. Wird in der Sache aufgrund einstweiliger Verfügung entschieden, ist dieser Wert wegen der vorläufigen Charakters der Entscheidung auf ein Drittel zu reduzieren, nämlich 666 EUR. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder darf für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden, denn es geht bei dem Rechtsstreit betreffend die Betriebsratswahl nicht um geldwerte Interessen sondern darum, dass die Betriebsratswahl gesetzmäßig zustande kommt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 9 ; WO § 3 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 3 ;

Gründe: