LAG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2001
7 Ta BV 15/99
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 84 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/98

LAG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2001 (7 Ta BV 15/99) - DRsp Nr. 2003/5127

LAG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 7 Ta BV 15/99

DRsp Nr. 2003/5127

»Berichtigung nach § 319 ZPO und Rechtsmittelfrist (hier: Zustellung eines versehentlich als Urteil bezeichneten Beschlusses nach § 84 ArbGG und anschließende Berichtigung)«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 84 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.05.1999 antragsgemäß festgestellt, dass der im Klinikbetrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) als Chefarzt beschäftigte Antragsteller (Beteiligter zu 1) entgegen der Auffassung des Betriebsrates (Beteiligter zu 2) kein leitender Angestellter i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

In der dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 05.07.1999 zugestellten Fassung (Bl. 98 d. A.) war der Beschluss versehentlich als Urteil bezeichnet. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass der Betriebsrat gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen könne (Bl. 76, 96 d. A.). Der Kammervorsitzende entdeckte das Versehen (Urteil statt Beschluss) und bat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.07.1999 um Rücksendung der Beschlussausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung nach § 319 ZPO (Bl. 102 d. A.). Aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.1999 (Bl. 97 d. A.), dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zugestellt am 27.07.1999 (Bl. 108 d. A.), erfolgte Berichtigung auf der Urschrift und den Ausfertigungen.