LAG Berlin-Brandenburg - Teilbeschluss vom 20.10.2009
16 TaBV 848/08
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; WiPrO § 45 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21014/06

Leitende Angestellte i.S. von § 5 BetrVG [angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater]; Beteiligung des Sprecherausschusses bei Entscheidungen über den Status als leitende Angestellte; Einzelkriterien: Erteilung von Prokura, Vorbereitung von Verträgen mit Mandanten für eine Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft, Einstellung von Praktikanten und Festangestellten

LAG Berlin-Brandenburg, Teilbeschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 16 TaBV 848/08

DRsp Nr. 2010/10757

Leitende Angestellte i.S. von § 5 BetrVG [angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater]; Beteiligung des Sprecherausschusses bei Entscheidungen über den Status als leitende Angestellte; Einzelkriterien: Erteilung von Prokura, Vorbereitung von Verträgen mit Mandanten für eine Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft, Einstellung von Praktikanten und Festangestellten

1. Wird über den Status von Arbeitnehmern als leitende Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG entschieden, sind die hiervon betroffenen Arbeitnehmer und der Sprecherausschuss gemäß § 84 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. 2. a) Der Umstand, dass ein Berufsträger das Unternehmensziel der Arbeitgeberin unmittelbar verwirklicht, macht ihn noch nicht zum leitenden Angestellten. Für Steuerberater und Rechtsanwälte besteht keine mit § 45 WiPrO vergleichbare Regelung, nach der angestellte Wirtschaftsprüfer, denen Prokura erteilt wurde, als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. b) Die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Steuerberater ist in Bezug auf ihre Unabhängigkeit und dem Umstand, dass diese frei von Weisungen tätig werden, zwar mit der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern vergleichbar.