LSG Thüringen - Beschluss vom 01.12.2014
L 6 SF 1434/14 B
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 1 SF 119/14 E - 17.10.2014,

LSG Thüringen - Beschluss vom 01.12.2014 (L 6 SF 1434/14 B) - DRsp Nr. 2015/7398

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1434/14 B

DRsp Nr. 2015/7398

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht Meiningen (S 18 SO 1391/14) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden. Sie ist Erbin der am 26. November 2003 verstorbenen E. H ... Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 forderte das Landratsamt S.-R. von ihr nach § 92c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 14.197,01 Euro zurück. Auf die Klageerhebung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) unter dem 7. August 2014 die Gerichtskosten (KV Nr. 7110) ausgehend von einem Streitwert von 14.197,01 Euro auf 879,00 Euro festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und vorgetragen, das Verfahren sei bei entsprechender Anwendung von § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichtskostenfrei. Die Privilegierung müsse auch nach dem Tode der eigentlich Berechtigten erhalten bleiben. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 28. September 2006 - B 3 P 3/05 R.