LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2010
8 Sa 775/09
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; BPersVG § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2026/08

Mitbestimmung der Personalvertretung bei Teilanrechnung einer Tariferhöhung auf Funktionszulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 775/09

DRsp Nr. 2010/20048

Mitbestimmung der Personalvertretung bei Teilanrechnung einer Tariferhöhung auf Funktionszulage

1. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren. 2. Das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist als umfassendes Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu verstehen. 3. Soweit in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG von Fragen der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Mitbestimmung bei dienststellenübergreifenden Regelungen entfällt; vielmehr ist dann gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG die bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.