OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.05.2021
6 L 3/20
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3/18

Mitbestimmung des Personalrats bei der Einrichtung von Vertrauensarbeitszeit für einzelne Beschäftigte

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 6 L 3/20

DRsp Nr. 2021/12289

Mitbestimmung des Personalrats bei der Einrichtung von Vertrauensarbeitszeit für einzelne Beschäftigte

1. Dem Personalrat steht grundsätzlich das Recht zu, von der Dienststellenleitung, mit der er eine Dienstvereinbarung abgeschlossen hat, die vertragsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu verlangen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - BVerwG 5 P 2.18 -, juris).2. Streitigkeiten über die Auslegung einer Dienstvereinbarung fallen unter § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.3. Dienstvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen, d. h. es kommt maßgeblich auf den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelungen an. Erst wenn diese Auslegungsmethoden zu keiner Klarheit führen oder wenn es darum geht, das bereits gewonnene Ergebnis zu bestätigen, ist die Entstehungsgeschichte und der gesamtsystematische Zusammenhang der Vorschriften im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.4. Die Einrichtung von Vertrauensarbeitszeit für eine einzelne Beschäftigte weist nicht den für eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erforderlichen kollektiven Tatbestand auf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 10. Kammer - vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.