LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.12.2002
16 TaBV 4/02
Normen:
BetrVG § 92; BetrVG § 95;
Fundstellen:
AuA 2003, 48 (Kurzinformation)
NZA-RR 2003, 417-418 (Volltext mit red. LS)
AuR 2003, 158 (amtl. Leitsatz)
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/01

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung und bei betrieblichen AuswahlrichtlinienBetriebsärztliche Suchtmitteltests als Teil von Anforderungsprofilen für betriebliche Aufgaben

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 16 TaBV 4/02

DRsp Nr. 2023/7500

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung und bei betrieblichen Auswahlrichtlinien Betriebsärztliche Suchtmitteltests als Teil von Anforderungsprofilen für betriebliche Aufgaben

1. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Personalplanung zu. Er ist über die Personalplanung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ebenso besteht ein Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. 2. Will der Arbeitgeber aus betriebsärztlichen Suchtmitteltests Eignungskriterien und damit Merkmale persönlicher Voraussetzungen gewinnen, die jeder Arbeitnehmer erfüllen muss, handelt es sich um einen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Teil einer Auswahlrichtlinie.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 08.05.2002 - 9 BV 7/01 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 92; BetrVG § 95;

Gründe

I.

1. 2.