OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2022
33 A 2484/20.PVB
Normen:
BPersVG (1974) § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a; BPersVG (2021) § 78 Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 44g Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 939/19

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021); Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit; Beendigung der bis dahin bestehenden Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung durch die Abordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 33 A 2484/20.PVB

DRsp Nr. 2022/16589

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021); Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit; Beendigung der bis dahin bestehenden Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung durch die Abordnung

Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021) fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 2477/16.PVB -). Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als zehnmonatigen Abordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen soll (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 2477/16.PVB -).