LAG München - Beschluss vom 08.02.2018
4 TaBVGa 16/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 33/17

Mitwirkung des Betriebsrats bei Eingliederung neu eingestellter Beschäftigter in ein mitbestimmtes Schichtsystem

LAG München, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 16/17

DRsp Nr. 2018/17362

Mitwirkung des Betriebsrats bei Eingliederung neu eingestellter Beschäftigter in ein mitbestimmtes Schichtsystem

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -). 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geht bei der Neueinstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aufgrund teleologischer Reduktion dieser Vorschrift vor, weil anderenfalls die gesetzgeberische Zielsetzung, die mit dem Regelungsregime der §§ 99 ff. BetrVG, insbesondere mit der vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen nach § 100 BetrVG, verfolgt wird, nicht verwirklicht werden kann.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. Oktober 2017 - 14 BVGa 33/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99;

Gründe:

I.