LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2021
L 5 BA 2751/20
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 5 S. 1; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; BVV § 8; BVV § 9; BVV § 11 Abs. 2 S. 2; BGB § 226;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 2683/19

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen einer BetriebsprüfungRechtmäßigkeit einer Vorlageanordnung gemäß § 28p SGB IV

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen L 5 BA 2751/20

DRsp Nr. 2022/2139

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsprüfung Rechtmäßigkeit einer Vorlageanordnung gemäß § 28p SGB IV

Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe im Rahmen der Betriebsprüfung darf die zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anfordern. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung hängt nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 5 S. 1; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; BVV § 8; BVV § 9; BVV § 11 Abs. 2 S. 2; BGB § 226;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die mit der Androhung eines Zwangsgelds verbundene Aufforderung der Beklagten, Unterlagen für eine beabsichtigte Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 vorzulegen.

Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma in H.