LAG Niedersachsen - Beschluss vom 08.11.2002
5 Ta 257/02
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 120
NZA-RR 2003, 556
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/02

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Zugang der Kündigung während einer krankheitsbedingten Ortsabwesenheit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 5 Ta 257/02

DRsp Nr. 2003/10531

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Zugang der Kündigung während einer krankheitsbedingten Ortsabwesenheit

»Ein Arbeitnehmer, der während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig an seinen Wohnort zurückkehrt, hat grundsätzlich sicherzustellen, dass ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen erreichen, die ihm nach Urlaubsende an seinem Wohnort zugehen. Die Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist nur dann unverschuldet, wenn ihm entsprechende Vorkehrungen tatsächlich oder persönlich nicht möglich oder nicht zumutbar waren (in Abgrenzung zu LAG Berlin 23.08.2001 - 7 Ta 1587/01 - NZA-RR 2002, 355).«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war seit dem 28.04.2000 als Elektriker bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.550,92 EURO beschäftigt.

In der Zeit von Ende Dezember 2001 bis zum 31.01.2001 verbrachte der Kläger den von der Beklagten gewährten Erholungsurlaub bei seiner Tochter in seinem Heimatland. Nach Ende des Urlaubs nahm der Kläger die Arbeit nicht wieder auf.