Autor: Wertheimer |
Die Nebentätigkeit1) von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft ist gesetzlich nicht geregelt, auch liegt keine spezielle Rechtsprechung zum Begriff der Nebentätigkeit vor. Nebentätigkeit setzt vom Wortlaut eine Haupttätigkeit des Arbeitnehmers voraus, es geht also um Tätigkeiten, die außerhalb eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Als Nebentätigkeiten kommen in Betracht
ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, |
ein zweites (oder drittes) Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber,2) |
ein Dienstvertrag, z.B. in Form eines freien Mitarbeiterverhältnisses, auch bei demselben Arbeitgeber,3) |
Werkverträge, z.B. zur Erfüllung eines vorgegebenen, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses, |
unentgeltliche und/oder ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa als Vorstand in einem Verein, da auch dort der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anderweitig verwendet, |
eine selbständige Tätigkeit (z.B. eigenständiger Gewerbebetrieb). |
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