LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.05.2021
2 Ta 44/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Teil II Nr. 3 und Nr. 6;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 58030
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 89/19

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVGWertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 44/21

DRsp Nr. 2022/15014

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

Der Streit um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hat keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09).

1. Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung. 2. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG formulierte Wert von 5.000,00 € ist weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertungsuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.04.2021, Az. 3 BV 89/19, abgeändert.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000,- € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;