BVerwG - Urteil vom 19.10.2006
5 C 29.05
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5 § 103 Abs. 3 § 104 ; SGB I § 43 Abs. 1 ; SGB X § 102 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 452
FEVS 58, 300
FamRZ 2007, 637
NVwZ-RR 2007, 253
Vorinstanzen:
VG Schleswig - 13 A 204/02 - 12.09.2005,

Örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei Bedarf in Wohneinrichtung und Arbeitsprojekt

BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 5 C 29.05

DRsp Nr. 2007/2257

Örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei Bedarf in Wohneinrichtung und Arbeitsprojekt

»Die örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe, der der Hilfeempfänger sowohl in der Einrichtung, in der er wohnt, als auch in einer anderen Einrichtung (hier: einem Arbeitsprojekt) bedarf, richtet sich nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5 § 103 Abs. 3 § 104 ; SGB I § 43 Abs. 1 ; SGB X § 102 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfekosten für Werkstattbetreuung in einer Einrichtung außerhalb der Wohneinrichtung und damit um die örtliche Zuständigkeit für solche Kosten nach § 97 Abs. 1 oder 2 BSHG (Unterfall sogenannter Zusammenhangskosten).