OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007 (12 A 1468/06) - DRsp Nr. 2008/2252
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 12 A 1468/06
DRsp Nr. 2008/2252
»Eine längerfristige Bezugsunterbrechung wegen zeitweiligen Wegfalls der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt auch in analoger Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG nicht zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld aus Art. 51 Abs. 1PflegeVG.«
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 Abs. 1PflegeVG. Der Beklagte lehnt eine Wiederaufnahme entsprechender Leistungen u.a. deshalb ab, weil eine vorausgegangene - ca. 3 Jahre währende - Leistungsunterbrechnung wegen mangelnder Sozialhilfebedürftigkeit den Ausgleichsanspruch endgültig zum Erlöschen gebracht habe. Das VG hat die Auffassung des Beklagten bestätigt. Die Berufung führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
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