OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007
12 A 1468/06
Normen:
PflegeVG Art. 51 ; BSHG § 69 ;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2914/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2007 (12 A 1468/06) - DRsp Nr. 2008/2252

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 12 A 1468/06

DRsp Nr. 2008/2252

»Eine längerfristige Bezugsunterbrechung wegen zeitweiligen Wegfalls der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt auch in analoger Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG nicht zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld aus Art. 51 Abs. 1 PflegeVG

Normenkette:

PflegeVG Art. 51 ; BSHG § 69 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG. Der Beklagte lehnt eine Wiederaufnahme entsprechender Leistungen u.a. deshalb ab, weil eine vorausgegangene - ca. 3 Jahre währende - Leistungsunterbrechnung wegen mangelnder Sozialhilfebedürftigkeit den Ausgleichsanspruch endgültig zum Erlöschen gebracht habe. Das VG hat die Auffassung des Beklagten bestätigt. Die Berufung führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe: